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Verein für das Verständnis antiker Kulturen (VVAK): Vereinsstatuten

Association for the Understanding of Ancient Cultures (AUAC): Statutes

I. Name und Sitz des Vereins

§ 1. Unter dem Namen ‚Verein für das Verständnis antiker Kulturen/Association for the Understanding of Ancient Cultures‘ besteht mit Sitz in Basel (Schweiz) ein Verein im Sinne von Art. 60 des schweizerischen Zivilgesetzbuches.

II. Vereinszweck und -Mittel

§ 2. Der Verein bezweckt die Förderung des Verständnisses antiker Kulturen, vor allem des Mittelmeergebietes und der angrenzenden Regionen. Insbesondere beabsichtigt der Verein, Forschungsprojekte, die diesem Zweck dienen, finanziell und ideell zu unterstützen. Dazu sollen die Mitgliederbeiträge sowie finanzielle Zuwendungen von Gönnern dienen.

III. Organisation

§ 3. Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand

A. Vereinsversammlung

§ 4. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder, und muss mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung bei den Mitgliedern eingetroffen sein.

Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden einberufen auf Beschluss einer ordentlichen Vereinsversammlung oder des Vorstandes, oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern das Begehren schriftlich unter Anführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird.

§ 5. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr).

Für Abstimmungen über Statutenrevisionen, Auflösung des Vereins oder Vereinigung mit einem anderen Verein ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte sämtlicher Mitglieder und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§ 6. Den Vorsitz in der Vereinsversammlung führt der Präsident oder Vizepräsident des Vorstandes, das Protokoll ein vom Vorstand bestellter Protokollführer, der auch als Stimmenzähler fungiert.

Die Tagesordung wird vom Vorstand zusammengestellt, den Mitgliedern zeitgleich mit der Einladung zugeschickt und von der Vereinsversammlung zu Beginn selbiger gebilligt oder gegebenenfalls modifiziert.

§ 7. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, geheime Stimmabgabe ist nicht vorgesehen.

Bei Beschlüssen über die Entlastung der geschäftsführenden Organe haben Mitglieder, die in irgend einer Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

§ 8. Der Vereinsversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

  • Wahl des Vorstandes
  • Abnahme des Berichtes des Vorstandes über das Geschäftsjahr, Abnahme der Jahresrechnung, Entlastungserklärung an die geschäftsführenden Organe.
  • Diskussion der und Abstimmung über Annahme von Projekten, die dem Vereinszweck dienen. Beschliesst die Vereinsversammlung die Annahme eines Projektes, so geht dieses zur Ausarbeitung an den Vorstand, der einen augearbeiteten Projektentwurf der nächsten Vereinsversammlung vorlegt. Diese wiederum entscheidet über eine Annahme (vgl. unten § 12, 5).
  • Abänderung oder Ergänzung der Statuten.
  • Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden.

B. Vorstand

§ 9. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und zwei Beisitzern, wobei der 1. Beisitzer als Kassierer, der 2. Beisitzer als Aktuar fungiert.

Eine Amtsdauer beträgt fünf Jahre, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind. Während einer Amtsdauer neugewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer der von ihnen ersetzten ein. Freiwilliger Rücktritt während einer Amtsdauer muss drei Monate vor dem beabsichtigten Ausscheiden dem Vorstand schriftlich angekündigt werden.

§ 11. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten oder wenn dies mindestens zwei Vorstandsmitglieder wünschen, unter Angabe von Traktanden, Ort und Zeit, zweimal pro Geschäftsjahr. Die Einberufung geschieht mindestens fünf Tage vorher, in dringenden Fällen ist eine Abkürzung der Frist gestattet.

Beschlüsse über andere als in der Traktandenliste angeführte Geschäfte können nur einstimmig gefasst werden und nur, wenn sämtliche Mitglieder anwesend sind.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern notwendig.

Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Routinegeschäfte sollen auf dem Zirkularweg behandelt werden, wofür auch Fax und e-mail eingesetzt werden sollen.

Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.

§ 12. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung in allen Vereinsfragen, die nicht ausdrücklich der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
  • Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.
  • Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Vizepräsidenten, wobei einer der beiden im Verhinderungsfall durch einen der beiden Beisitzer vertreten werden kann, nicht aber beide.
  • Einberufung der Vereinsversammlung.
  • Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes, insbesondere das Ausarbeiten von dem Vereinszweck dienlichen, wissenschaftlichen und anderen Projekten, die von der Vereinsversammlung angenommen wurden (vgl. oben § 8, 3).
  • Die Buchführung des Vereins obliegt dem Vorstand, wobei sich die Vorstandsmitglieder gemäss den Anforderungen der Geschäfte in diese Aufgabe teilen.
  • Der Vorstand bestimmt einen externen Revisor, der die Buchhaltung des Vereines im Hinblick auf Vorlage an der Vereinsversammlung und eine allfällige Steuererklärung prüft.

IV. Mitglieder

§ 13. Mitglied des Vereins kann jede Person werden (auch juristische Personen), die einen jährlichen Mitgliederbeitrag von CHF 100.–- leistet.

§ 14. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftliche Anmeldung durch den Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Jedes neue Mitglied erhält die Statuten des Vereins.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er kann jederzeit erfolgen, befreit aber nicht von der Zahlung von bereits vorher fällig gewordenen Beiträgen oder jenen für das laufende Vereinsjahr.

Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Begründung. Gegen diesen Bescheid kann der Betroffene innert einem Monat nach Erhalt an die Vereinsversammlung mit Begründung rekurrieren. Die Vereinsversammlung entscheidet ebenfalls ohne Begründung.

V. Rechnungsabschluss

§ 15. Das Vereinsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Der Rechnungsabschluss hat daher per 31. Dezember zu erfolgen. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind für das laufende Jahr per Ende Januar fällig.

VI. Auflösung

§ 16. Beschliesst die Vereinsversammlung unter den oben § 5 genannten Bedingungen die Auflösung des Vereins, findet die Liquidation durch den Vorstand statt.

Das Vereinsvermögen soll im Auflösungsfall einer dem Vereinszweck dienenden Institution oder einem entsprechenden Projekt zugute kommen, welches vom Vorstand auszuwählen und von der Vereinsversammlung zu billigen ist.

VII. Schlussbestimmungen

§ 17. Der Verein ist im Handelsregister einzutragen. Der Vorstand ist mit der Vollziehung dieser Bestimmung beauftragt.

§ 18. Diese Statuten treten am Tag ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft. Sie sind in der konstituierenden Versammlung des „Vereins für das Verständnis antiker Kulturen/Association for the Understanding of Ancient Cultures“ in Basel am 9. Januar 2000 angenommen worden.

Basel, den 9. Januar 2000

Der Präsident
Dr. Stephan G. Schmid

Der Vizepräsident
Lic. phil. Stephan Knill

Der Protokollführer
Lic. phil. Christoph Schneider